der Grundsatz von Treu und Glauben wird durch ein Abgehen von dem in früheren Jahren akzeptierten Vervielfacher nicht verletzt
§ 4 Abs 5 UStG 1972
der Grundsatz von Treu und Glauben wird durch ein Abgehen von dem in früheren Jahren akzeptierten Vervielfacher nicht verletzt
§ 4 Abs 5 UStG 1972