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UStG 1972 § 4 Abs 5; VwGG § 41 Abs 1: Bemessungsgrundlage ist bei Geldspielautomaten nicht nur der Kasseninhalt, sondern jedes Entgelt für jedes einzelne Spiel, ohne Rücksicht auf Gewinne, Freispiele oder „Gamble“-Einsätze;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 18 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

der Grundsatz von Treu und Glauben wird durch ein Abgehen von dem in früheren Jahren akzeptierten Vervielfacher nicht verletzt

§ 4 Abs 5 UStG 1972

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