§ 183 Abs 4 BAO
§ 232 BAO
Es liegt in der Natur einer Sicherstellung, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben ist. Das Hervorkommen eines bisher dem FA gegenüber nicht offengelegten Vermögens von 24 Mio S stellt einen solchen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer unterliegende Tatbestände verwirklicht worden sind.