§ 20 BAO
§ 236 Abs 1 BAO
1. Bejaht die AbgBeh die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles unbillig ist, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
§ 20 BAO
§ 236 Abs 1 BAO
1. Bejaht die AbgBeh die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles unbillig ist, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.