§ 16 EStG 1988
§ 20 EStG 1988
1. Ein Hochschulstudium dient idR nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und nicht nur die spezifische fachliche Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf. Dies trifft idR auch auf Universitätslehrgänge zu.