§ 11 EStG 1972
Gewerbesteuervorauszahlungen sind in die bei der Bildung der Gewinngrenze iSd § 11 Abs 2 EStG 1972 außer Ansatz zu lassende „Gewerbesteuerrückstellung“ nicht einzubeziehen.
§ 11 EStG 1972
Gewerbesteuervorauszahlungen sind in die bei der Bildung der Gewinngrenze iSd § 11 Abs 2 EStG 1972 außer Ansatz zu lassende „Gewerbesteuerrückstellung“ nicht einzubeziehen.