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EStG 1972 § 11: Gewerbesteuervorauszahlungen sind für Zwecke der Rück­lage für nicht entnommene Gewinne im Unterschied zur Gewerbesteuer­rückstellung nicht auszuscheiden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 8 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 11 EStG 1972

Gewerbesteuervorauszahlungen sind in die bei der Bildung der Gewinngrenze iSd § 11 Abs 2 EStG 1972 außer Ansatz zu lassende „Gewerbesteuerrückstellung“ nicht einzubeziehen.

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