§ 16 Abs 2 EStG 1988
§ 6 Z 14 lit b EStG 1988
Liegt dem (rückwirkenden) Verzicht des (zu 25 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers auf Teile seines Arbeitslohnes die Absicht der Sanierung der Arbeitgeber-GmbH zugrunde, kommt den Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mangels primärer Ursache im Dienstverhältnis nicht der Charakter von Werbungskosten, sondern von Einlagen zu.