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EStG § 16 Abs 2, § 6 Z 14 lit b: Der rückwirkende Lohnverzicht eines zu 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in Sanierungsabsicht ist eine Einlage und keine Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 10 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 16 Abs 2 EStG 1988

§ 6 Z 14 lit b EStG 1988

Liegt dem (rückwirkenden) Verzicht des (zu 25 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers auf Teile seines Arbeitslohnes die Absicht der Sanierung der Arbeitgeber-GmbH zugrunde, kommt den Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mangels primärer Ursache im Dienstverhältnis nicht der Charakter von Werbungskosten, sondern von Einlagen zu.

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