§ 212a BAO
Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Von der Erledigung der Berufung gegen einen abweisenden Aussetzungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe jedoch weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.