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FinStrG §§ 33, 82 Abs 1, § 161 Abs 1: Täter einer Abgabenhinterziehung können auch Personen sein, die die Angelegenheiten eines Abgabepflich­tigen bloß faktisch wahrnehmen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 36 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bei Kenntnis von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen schließen lassen; die Rechtsmittelbehörde hat bei der Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen zu berücksichtigen

§ 33 FinStrG

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