Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bei Kenntnis von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen schließen lassen; die Rechtsmittelbehörde hat bei der Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen zu berücksichtigen
§ 33 FinStrG