§ 56 Abs 2 iVm FinStrG
§ 92 Abs 1 BAO
Ein Verwaltungsakt, der die äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist, ist der Rechtsform nach ein Bescheid und prinzipiell geeignet, die mit einem Bescheid verbundenen Wirkungen zu entfalten, soweit er seinem Inhalt nach einen hoheitlichen Willen in der im § 92 Abs 1 BAO umschriebenen Art in eindeutiger sprachlicher Gestaltung verbindlich zum Ausdruck bringt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Erledigung auch dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn diese (hier: Einleitung wegen eines fahrlässigen Finanzvergehens) nicht als Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Wird ein solcher - fälschlicherweise erlassener - Bescheid angefochten, ist er ersatzlos aufzuheben.