§ 19 Abs 5 FinStrG
1. Der Faktor „Bedeutung der Tat“ ist insb nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, während sich der Begriff „Vorwurf“ vor allem auf die Schuld des Täters bezieht.
§ 19 Abs 5 FinStrG
1. Der Faktor „Bedeutung der Tat“ ist insb nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, während sich der Begriff „Vorwurf“ vor allem auf die Schuld des Täters bezieht.