Grundlage der Steuerbemessung ist daher der bei Abschluß des Schenkungsvertrages rechtskräftige Einheitswertbescheid; Anwendungsvorrang für die Berichtigung des abgeleiteten Bescheides vor der Wiederaufnahme
§ 1 ErbStG
Grundlage der Steuerbemessung ist daher der bei Abschluß des Schenkungsvertrages rechtskräftige Einheitswertbescheid; Anwendungsvorrang für die Berichtigung des abgeleiteten Bescheides vor der Wiederaufnahme
§ 1 ErbStG