§ 2 Abs 1 lit b FLAG
Wird eine Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet“ wurde, nicht mehr aufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes gesprochen werden.