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FLAG § 2 Abs 1 lit b: Eine Berufsausbildung liegt nicht mehr vor, wenn das Kind die Berufstätigkeit an der Lehrstelle abbricht und nur mehr die Berufsschule besucht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 15 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 2 Abs 1 lit b FLAG

Wird eine Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet“ wurde, nicht mehr aufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes gesprochen werden.

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