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Kärntner GetränkeabgabeG § 8 Abs 1: Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um ein Bedienungsentgelt kommt nicht in Betracht,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 576 Heft 18 v. 15.9.1997

wenn an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird und im Entgelt des Gastes daher kein bestimmter Bedienungsanteil enthalten ist

§ 8 Abs 1 Krnt GetränkeabgabeG 1992, LGBl 1994

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