nur die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind zu ersetzen; bei der gleichzeitigen Vollstreckung verschiedener Abgabenforderungen desselben Abgabengläubigers ist es zweckentsprechend, für sämtliche Abgabenforderungen gleichrangige Pfandrechte zu begründen, weshalb die Pfändungsgebühr auch nur einmal vorzuschreiben ist die Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach §§ 57 und 57a Salzburger StadtbauO hindert abgesehen von einer Einrechnung der Längenausdehnung nicht das Entstehen einer neuerlichen Beitragsschuld anläßlich des Anschlusses