wenn das Ergebnis des Vertragsabschlusses ernstlich gewollt ist; die amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Wertes des Patentes tritt insoweit zurück, als die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt
§ 23 Abs 1 BAO
wenn das Ergebnis des Vertragsabschlusses ernstlich gewollt ist; die amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Wertes des Patentes tritt insoweit zurück, als die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt
§ 23 Abs 1 BAO