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BAO § 23 Abs 1, § 115: Der Erwerb eines Patentes und die im Gegenzug erfolgte Abtretung einer uneinbringlichen Forderung an Zahlungs statt sind keine Scheingeschäfte,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 557 Heft 18 v. 15.9.1997

wenn das Ergebnis des Vertragsabschlusses ernstlich gewollt ist; die amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Wertes des Patentes tritt insoweit zurück, als die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt

§ 23 Abs 1 BAO

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