eine Parteistellung im Abgabenverfahren des jeweils anderen Steuersubjektes wird nicht durch rechtliche oder wirtschaftliche Naheverhältnisse, wie sie zwischen Angehörigen bestehen, begründet
§ 21 BAO
eine Parteistellung im Abgabenverfahren des jeweils anderen Steuersubjektes wird nicht durch rechtliche oder wirtschaftliche Naheverhältnisse, wie sie zwischen Angehörigen bestehen, begründet
§ 21 BAO