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BAO § 92; ZollG 1988 § 45 Abs 1: Rechtskraftwirkung eines Bescheides; ein Bescheid, mit dem das Hauptzollamt die Erstattung des Außenhandelsförderungsbeitrages verweigert, ist rechtswidrig, wenn das Zollamt die Zollvergütung vorher bereits rechtskräftig bewilligt hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 559 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 92 BAO

§ 45 Abs 1 ZollG 1988

Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache entschieden wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Beh - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderlich ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht.

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