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BAO § 9, §§ 80 ff: Der Geschäftsführer haftet mangels Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht, wenn die Geschäftsführung lediglich zur Stellung des Konkursantrages für die GmbH übernommen und dann sofort beendet wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 554 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 9 BAO

§ 80 ff BAO

1. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

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