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StPO § 281 Abs 1 Z 11: Einwendungen gegen die Verweigerung einer bedingten Strafnachsicht, die Dauer der Probezeit sowie die Gewichtung berücksichtigter Milderungsgründe stellen lediglich Berufungsgründe, aber keine Nichtigkeitsgründe dar

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 520 Heft 17 v. 1.9.1997

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

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