ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht StPO § 281 Abs 1 Z 8 iVm FinStrG § 28: Eine Anklageüberschreitung liegt nicht vor, wenn ein Haftungserkenntnis ohne entsprechende Antragstellung der Staatsanwaltschaft ergeht
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO