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FinStrG § 13, § 33 Abs 1 iVm Abs 5, § 53 Abs 1 lit b: Der strafrelevante Verkürzungsbetrag wird beim Versuch durch jenen Abgabenausfall bestimmt, auf dessen Herbeiführung die mißlungene Tat gerichtet war EMRK Art 6 Abs 1 und 3 lit d:

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 513 Heft 17 v. 1.9.1997

Eine vom Angeklagten beantragte Zeugeneinvernahme erübrigt sich, sofern Angaben des Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, die beantragte Aussage nicht entscheidungsrelevant ist oder die Angaben vom Gericht ohnedies als gegeben angenommen werden

§ 13 FinStrG

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