die beantragte Aussage nicht entscheidungsrelevant ist oder die Angaben vom Gericht ohnedies als gegeben angenommen werden
§ 17 FinStrG
§ 19 FinStrG
die beantragte Aussage nicht entscheidungsrelevant ist oder die Angaben vom Gericht ohnedies als gegeben angenommen werden
§ 17 FinStrG
§ 19 FinStrG