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FinStrG § 29 iVm § 82 Abs 3 lit c, § 29 Abs 3 lit b iVm §§ 80 und 81: Das Finanzstrafverfahren kann trotz Selbstanzeige eingeleitet werden, wenn deren strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 512 Heft 17 v. 1.9.1997

alle Dienststellen der Gebietskörperschaften, die zur Mitteilung wahrgenommener oder sonst bekannter Finanzvergehen verpflichtet sind, kommen als „Entdecker“ in Betracht

§ 29 FinStrG

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