alle Dienststellen der Gebietskörperschaften, die zur Mitteilung wahrgenommener oder sonst bekannter Finanzvergehen verpflichtet sind, kommen als „Entdecker“ in Betracht
§ 29 FinStrG
alle Dienststellen der Gebietskörperschaften, die zur Mitteilung wahrgenommener oder sonst bekannter Finanzvergehen verpflichtet sind, kommen als „Entdecker“ in Betracht
§ 29 FinStrG