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GGG § 1, § 2 Z 4, TP 9 lit b Z 1: Aufgrund der Anknüpfung der Gebühren­pflicht an formale äußere Tatbestände ist nicht auf mehrere gleichrangig beantragte Eintragungen, sondern nur auf die tatsächliche Eintragung im Grundbuch abzustellen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 510 Heft 17 v. 1.9.1997

§ 1 GGG

§ 2 Z 4 GGG

TP 9 lit b Z 1 GGG

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