GGG § 1, § 2 Z 4, TP 9 lit b Z 1: Aufgrund der Anknüpfung der Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände ist nicht auf mehrere gleichrangig beantragte Eintragungen, sondern nur auf die tatsächliche Eintragung im Grundbuch abzustellen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 510 Heft 17 v. 1.9.1997