§ 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972
§ 37 EStG 1972
Wird ein stiller Gesellschafter zu einem höheren Betrag abgefunden, als dies dem Stand der Einlage entspricht, stellt der Unterschiedsbetrag ein besonderes Entgelt iSd § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 dar, das neben den laufenden Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter geleistet wird. Dessen Besteuerung unterliegt nicht dem Steuersatz nach § 37 EStG 1972.