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EStG § 27 Abs 2 Z 1, § 37: Bei Abfindung eines echten stillen Gesellschafters über die Einlage hinaus bezahlte Unterschiedsbeträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem ermäßigten Steuersatz für außerordent­liche Einkünfte unterliegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 502 Heft 17 v. 1.9.1997

§ 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972

§ 37 EStG 1972

Wird ein stiller Gesellschafter zu einem höheren Betrag abgefunden, als dies dem Stand der Einlage entspricht, stellt der Unterschiedsbetrag ein besonderes Entgelt iSd § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 dar, das neben den laufenden Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter geleistet wird. Dessen Besteuerung unterliegt nicht dem Steuersatz nach § 37 EStG 1972.

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