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EStG § 26 Z 4, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6: Lohngestaltende Vorschriften können nur einzelne Merkmale des Dienstreisebegriffes modifizieren, nicht aber die Dienstreise anders als durch Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes bestimmen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 500 Heft 17 v. 1.9.1997

Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern sind keine lohngestaltenden Vorschriften

§ 26 Z 4 EStG 1988

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