EStG § 26 Z 4, § 68 Abs 5 Z 1 bis 6: Lohngestaltende Vorschriften können nur einzelne Merkmale des Dienstreisebegriffes modifizieren, nicht aber die Dienstreise anders als durch Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes bestimmen;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 500 Heft 17 v. 1.9.1997
Sondervereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern sind keine lohngestaltenden Vorschriften