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UStG § 11 Abs 1, 3 und 8, § 12 Abs 1 Z 1: Eine Rechnung, die auf einen Scheinnamen oder eine Scheinfirma lautet oder in der eine unrichtige Adresse des leistenden Unternehmers angeführt wird, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 504 Heft 17 v. 1.9.1997

die Bezeichnung Firma im Falle eines Minderkaufmannes ist unschädlich; Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer im Handelsregister bereits gelöschten GmbH; eine durch den Leistungsempfänger auf Blanko-Fakturenpapier des Leistenden ausgestellte Rechnung kann eine Gutschrift sein; die steuerliche Erfassung des leistenden Unternehmers ist für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht relevant

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