die zur Mängelbehebung gesetzte Frist muß den besonderen Verhältnissen (urlaubsbedingte Abwesenheit) Rechnung tragen
§ 275 BAO
die zur Mängelbehebung gesetzte Frist muß den besonderen Verhältnissen (urlaubsbedingte Abwesenheit) Rechnung tragen
§ 275 BAO