können im Verfahren nach Art 137 B-VG nicht gegen Ruhegenußansprüche des Beamten aufgerechnet werden, solange vom zuständigen Zivilgericht über die bestrittene Forderung noch nicht entschieden wurde steht das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zu, sodaß eine dagegen erhobene verfassungsgerichtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen ist