Art 18 Abs 1 B-VG
§ 198 Nö AbgabenO 1977
§ 198 Nö AbgabenO 1977 wird als verfassungswidrig aufgehoben (die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 1997 in Kraft). Diese Bestimmung (genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) belastet den Rechtsschutzsuchenden generell so lange einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Sie widerspricht daher den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften über den Rechtsschutz insgesamt.