stellt jedoch keinen Mißbrauch der Abgabenform dar, weil sie nach ihrer Intensität noch nicht einer Regelung der kompetenzfremden Materie gleichzuhalten ist
Art 10 Abs 1 Z 8 und Z 12 B-VG
stellt jedoch keinen Mißbrauch der Abgabenform dar, weil sie nach ihrer Intensität noch nicht einer Regelung der kompetenzfremden Materie gleichzuhalten ist
Art 10 Abs 1 Z 8 und Z 12 B-VG