die Anknüpfung der Ersatzpflicht an den Wohnsitz des Sondernotstandshilfebeziehers verletzt das Bestimmtheitsgebot nicht
Art 7 Abs 1 B-VG
die Anknüpfung der Ersatzpflicht an den Wohnsitz des Sondernotstandshilfebeziehers verletzt das Bestimmtheitsgebot nicht
Art 7 Abs 1 B-VG