die Zapfsäulenabgabe verstößt weder gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Gebot der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes
Art 4 B-VG
die Zapfsäulenabgabe verstößt weder gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Gebot der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes
Art 4 B-VG