BAO § 296, § 303, § 307 Abs 1: Die Berufung gegen einen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid und einen auf § 296 BAO beruhenden Gewerbesteuerbescheid darf erst entschieden werden,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 431 Heft 15 v. 1.8.1997
wenn die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erledigt ist