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BAO § 296, § 303, § 307 Abs 1: Die Berufung gegen einen im wiederauf­genommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid und einen auf § 296 BAO beruhenden Gewerbesteuerbescheid darf erst entschieden werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 431 Heft 15 v. 1.8.1997

wenn die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid erledigt ist

§ 296 BAO

§ 303 BAO

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