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AVG § 71 Abs 1 Z 1: Unterläßt der Empfänger im Falle der Ersatzzustellung Nachforschungen über das Datum der Zustellung,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 433 Heft 15 v. 1.8.1997

dann verhält er sich bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, sodaß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG

§ 308 Abs 1 impl BAO

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