dann verhält er sich bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, sodaß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
§ 308 Abs 1 impl BAO
dann verhält er sich bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, sodaß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
§ 308 Abs 1 impl BAO