ob bei Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsbescheides die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren
§ 232 Abs 1 BAO
1. Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des StPfl und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Beh die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden ua bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein.