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KVG § 6 Abs 1: Schuldverschreibung mit Beteiligung am Bruttogewinn; eine Gewinnbeteiligung liegt vor, solange die Berechnungsgrundlage nicht eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft völlig unabhängige Größe ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 321 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 6 Abs 1 idF vor BGBl 1994/629 KVG

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