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GrEStG § 17: Zur Erstattung der Grunderwerbsteuer ist nur derjenige berechtigt, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, nicht derjenige, aus dessen Vermögen die Abgabe bezahlt wurde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 321 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 20 GrEStG 1955

§ 17 GrEStG 1987

Nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, ist zur Antragstellung berechtigt; es genügt dagegen nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde.

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