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StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a: Eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen materieller Feststellungsmängel, die nur die aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen bekämpft, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 294 Heft 12 v. 15.6.1997

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO

Ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit dem bloßen Einwand geltend gemacht werden, dass die Verfahrensergebnisse auch zu anderen Schlussfolgerungen berechtigt hätten.

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