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BAO § 12, § 224 Abs 1, § 248: Die Berufungsbehörde hat zunächst über die vom Haftungspflichtigen erhobene Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst daraus ergibt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 293 Heft 12 v. 15.6.1997

ob er zur Berufung gegen den Abgabenbescheid legitimiert ist; abgabenrechtliche Haftungen haben keinen bescheidakzessorischen Charakter

§ 12 BAO

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