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StPO § 281 Abs 1 Z 4: Ein Beweisantrag muß jene Umstände anführen, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollen; die Prüfung eines Beweisantrages erfolgt nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den darin vorgebrachten Gründen

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 295 Heft 12 v. 15.6.1997

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

1. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.

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