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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 12/1997

Heft 12 v. 15.6.1997

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG § 2 Abs 3, § 20; VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Mietverträge mit der Ehegattin bzw der Tochter, die die Anlaufperiode der betrieblichen Tätigkeit der Ehegattin
  2. EStG § 2 Abs 3, § 28: Eine Bescheid, mit dem Liebhaberei bei Vermietung eines denkmalgeschützten Hauses angenommen wird, muß Feststellungen über den voraussichtlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg enthalten;
  3. EStG § 21 Abs 1 Z 2, § 23; BAO § 184: Ein gewerblicher Viehhandel liegt vor, wenn die in der Tierzucht bzw Viehmästerei gelegene Urproduktion gegenüber den Ein- und Verkäufen von Tieren völlig in den Hintergrund tritt;
  4. EStG § 22 Z 1 lit a und b: Die planende Tätigkeit eines Innenarchitekten ist weder einem Ziviltechniker ähnlich noch eine künstlerische Tätigkeit
  5. EStG §§ 22, 25: Die Einstufung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters als selbständig oder nichtselbständig ist nach dem Gesamtbild und dem Überwiegen der Merkmale der selb­ständigen bzw unselbständigen Tätigkeit zu untersuchen
  6. EStG § 27 Abs 1 Z 2; BAO § 21: Die Abtretung einer stillen Beteiligung um 75 % der ursprünglichen Einlage ist wirtschaftlich als Neutralisierung der Verlustzuweisung zu sehen und führt zu späteren Einkünften im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 EStG,
  7. BAO § 288 Abs 1 lit d: Die fehlende Darstellung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Berufungsentscheidung nachzuholen
  8. UStG §§ 11, 12; BAO § 184: Bei Berichtigung oder Ergänzung von Rechnungen durch den Aussteller ist der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung erfolgt;
  9. MinStG §§ 1, 3, 5, 6, § 16 Abs 2, § 19: Ein Erzeugungsbetrieb liegt vor, wenn Mineralöle miteinander oder mit anderen Stoffen vermischt werden und dadurch ein Mineralöl hergestellt wird;
  10. BAO § 12, § 224 Abs 1, § 248: Die Berufungsbehörde hat zunächst über die vom Haftungspflichtigen erhobene Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst daraus ergibt,

Erkenntnisse des OGH

  1. StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a: Eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen materieller Feststellungsmängel, die nur die aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen bekämpft, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt
  2. StPO § 281 Abs 1 Z 4: Ein Beweisantrag muß jene Umstände anführen, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollen; die Prüfung eines Beweisantrages erfolgt nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den darin vorgebrachten Gründen
  3. StPO § 281 Abs 1 Z 5: Begründungsmangel des Schuldspruches wegen bloßer Vermutungen des Erstgerichts, die mit dem Wort „offenbar“ zum Ausdruck gebracht werden