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VwGG § 34 Abs 1: Berufungsvorentscheidungen und Zurückweisungsbe­scheide des Finanzamtes können nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bekämpft werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 336 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 34 Abs 1 VwGG

Vor dem VwGH können nur letztinstanzliche Bescheide (und nicht bzw Berufungsvorentscheidungen oder Zurückweisungsbescheide des FA) angefochten werden.

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