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StPO §§ 246, 281 Abs 1 Z 4: Beweisthema als Voraussetzung eines prozeßordnungsgemäß gestellten Beweisantrages; Verletzung der Verteidigungsrechte durch Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 276 Heft 11 v. 1.6.1997

§ 246 StPO

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

Zur Führung eines Beweises ist es erforderlich, die Tatsachen, die bewiesen werden sollen - also das Beweisthema - anzugeben.

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