§ 246 StPO
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Zur Führung eines Beweises ist es erforderlich, die Tatsachen, die bewiesen werden sollen - also das Beweisthema - anzugeben.
§ 246 StPO
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Zur Führung eines Beweises ist es erforderlich, die Tatsachen, die bewiesen werden sollen - also das Beweisthema - anzugeben.