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StPO § 281 Abs 1 Z 5: Nicht prozeßordnungsgemäße Erhebung einer Mängelrüge wegen Unvollständigkeit der Urteilsgründe

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 276 Heft 11 v. 1.6.1997

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

Wird die Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, so ist es zur erfolgreichen Erhebung einer Mängelrüge erforderlich, die vom Erstgericht angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse anzuführen, denen nach Auffassung des Bf Entscheidungsrelevanz zukommt.

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