§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Wird die Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, so ist es zur erfolgreichen Erhebung einer Mängelrüge erforderlich, die vom Erstgericht angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse anzuführen, denen nach Auffassung des Bf Entscheidungsrelevanz zukommt.