§ 281 StPO
Die Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Bf günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen, stellt eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Form der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
§ 281 StPO
Die Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Bf günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen, stellt eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Form der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.