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StPO § 281 Abs 1 Z 4: Ablehnung beantragter Beweisaufnahmen über das Vor­liegen einer die hinterzogene Umsatzsteuerschuld auslösenden Zwischen­abrechnung als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 275 Heft 11 v. 1.6.1997

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

§ 98 FinStrG

Unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“.

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