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Salzburger VergnügungssteuerG § 2 Abs 1 Z 5, § 23 Abs 1 Z 5: Dartspielgerät als Spiel- und Geschicklichkeitsapparat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 256 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 2 Abs 1 Z 5 Sbg VergnügungssteuerG idF LGBl 1958/60

§ 23 Abs 1 Z 5 Sbg VergnügungssteuerG idF LGBl 1958/60

Ein Dartspielgerät mit elektronischer Aufzählvorrichtung, bei der die manuelle Tätigkeit des Spielers (der Spielergruppen) mit nicht unwesentlicher Unterstützung durch die apparative Ausstattung abläuft (zB, was die Ermöglichung der verschiedenen Spielarten, des Spieltempos durch schnellere Spiel- und Rundenfreigabe, der Abrufbarkeit von Spielvarianten per Knopfdruck, der Ablesegenauigkeit u dgl anlangt), ist als „Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung“ iSd § 2 Abs 1 Z 5 Slbg VergnügungssteuerG bzw als „Spiel- und Geschicklichkeitsapparat“ iSd § 23 Abs 1 Z 5 Slbg VergnügungssteuerG zu beurteilen.

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