Würden im Wirtschaftsleben Schmiergelder gezahlt oder angenommen, stelle sich die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen ein solcher Vorgang bei den Beteiligten nach sich ziehe. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung einer solchen mit Strafe bedrohten Tat regelmäßig mit dem Verfall des daraus erzielten Vorteils nach § 20 StGB einhergehe: Für den Täter solle sich unter einem generalpräventiven Aspekt die Durchführung einer Straftat grds nicht lohnen, weshalb die "Tatbeute" bzw der "Tatlohn" in das Eigentum des Bundes übergehe. Teil I des Beitrags beleuchtet die umsatzsteuerliche Seite des Themas.

