Im Anschluss an das Erk des VwGH vom 5. 9. 2024, Ra 2022/16/0083, werde von Rw zunehmend das Fehlen einer weiteren (formellen) mündlichen Verhandlung gerügt. Die bedingungslose Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren verlange die Rsp des VwGH jedoch nicht.

